Klassenelternsprecher und Elternbeirat 2023/24

Klasse

Klassenelternsprecher       Stellvertreter    
1 Zillner Silke Unger Nadine
2 Sammer Isabel Weishäupl Agnes
3 Brenner Carina Edelmann Claudia
4 Somann Antje Wild Andreas
     
  Elternbeirat  
  Luleva Dilyana - 1. Vorsitzende  
  Schönwälder Sabine - 2. Vorsitzende  
  Sammer Isabel - Schriftführer  
  Wimberger Kerstin -  Kasse  
  Bernkopf Bettina  
  Buchberger Roland  

 

Förderverein

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER VOLKSSCHULE RUDERTING E.V.
SCHULSTRAßE 3 / 94161 RUDERTING
TEL.: GRUNDSCHULE RUDERTING 08509 448

Seit mehr als 30 Jahren besteht der „Verein der Freunde und Förderer der Volksschule Ruderting e.V.“, neben dem Elternbeirat eine weitere unverzichtbare Säule einer lebendigen Schule.

Woher bekommt der Förderverein sein Geld?

  • durch Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag 11 €)
  • durch aktives Mitwirken an verschiedenen Veranstaltungen (Weihnachtsmarkt, Schulfest, …)

Wofür wird das Geld verwendet?

  • Zuschüsse zu Klassen- und Abschlussfahrten
  • Beschaffung von nicht lehrmittelfreien Büchern und Materialien, die eigentlich von den Eltern zu beschaffen wären
  • Zuschüsse zu Arbeitsmitteln für den Handarbeits- und Werkunterricht
  • Finanzierungshilfen für schulische Vorhaben

Werden Sie Mitglied beim Förderverein und helfen Sie durch Ihren Beitrag mit, dass auch künftig bei unseren vielen Vorhaben ein vernünftiger finanzieller Rahmen eingehalten werden kann.

 

VEREIN DER FREUNDE UND FÖRDERER DER VOLKSSCHULE RUDERTING e.V. S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Volksschule Ruderting e.V.", er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Ruderting.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Förderung der Volksschule Ruderting im Interesse einer gediegenen Bildung und Erziehung der Schüler.Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung (AO).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat.
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins und durch diesen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft endet:

durch Kündigung;
durch Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person
durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

Die Kündigung muss 1 Monat vor Jahresende erfolgen. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt durch einstimmigen Beschluß der Vorstandschaft. Hierfür muß ein wichtiger Grund vorliegen. Wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag länger als 2 Jahre nicht bezahlt hat, gilt es als ausgeschlossen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben.
Die Mitgliederversammlung fasst den Beschluss über die Beitragshöhe mit einfacher Mehrheit. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat kein Mitglied Anrecht auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliedsversammlung ist einmal im Kalenderjahr abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 20 v. H. der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand stellen. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 10 v. H. der Mitglieder die Ergänzung beantragen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die in der Tagesordnung aufgenommenen Beschlussgegenstände. Die Mitgliederversammlung kann außerdem im Rahmen ihrer Zuständigkeit über nicht in der Tagesordnung aufgenommenen Beschlussgegenstände beschließen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Die Beschlussfassung ist wegen Dringlichkeit erforderlich und
die Mitgliederversammlung lässt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfassung zu. Die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks, die Verschmelzung und Auflösung des Vereins kann nicht wegen Dringlichkeit zugelassen werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds eine andere Art der Abstimmung beschließen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden.Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks, die Verschmelzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
Änderungen der Satzung, insbesondere die Änderung des Vereinszwecks hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Änderungen der Satzung, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift fertigt. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentliche Informationen, wie z. B. Zahl der erschienen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstexte, aufzunehmen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.
Genehmigung der Jahresrechnung und der Rechnungslegung.
Entgegennahmen des Geschäftsberichts bzw. von Berichten des Vorstands bzw. des Kassenprüfers
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge

Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
Wahl des Kassenprüfers
die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt
die Beschlussfassung über die Verschmelzung
die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, wobei der 2. Vorsitzende jeweils der Leiter der Volksschule ist. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzelvertretungsbefugt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind bzw. die ihm in dieser Satzung oder Geschäftsordnung ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten des Vereins.
Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Amt eines Vorstands während der Amtsdauer endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet. Die Regelung mit einer jährlichen Aufwandspauschale i.H.v. € 500,00 für ehrenamtlich Tätige kann mit Genehmigung des Vorstandes angewendet werden.
Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 11 Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und dem jeweiligen Vorsitzenden des Elternbeirates der Volksschule. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der gewählten Mitglieder ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit eines Beiratsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
Das Amt eines gewählten Beiratsmitglieds während der Amtsdauer endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt. Endet das Amt eines gewählten Beiratsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
Der Beirat berät und beaufsichtigt den Vorstand.
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet. Die Regelung mit einer jährlichen Aufwandspauschale in Höhe von € 500,00 für ehrenamtliche Tätige kann mit Genehmigung des Vorstandes angewendet werden.

 

§ 12 Schriftführer

Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr und für die Abfassung von notwendigen Niederschriften.

 

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens

Über die Verwendung der Gelder beschließen Vorstand und Beirat durch Mehrheitsbeschluss. Die Mittel des Vereins dürfen nicht für vereinsfremde Anschaffungen und Aufwendungen ausgegeben werden. Für die laufende Geschäftsführung ist der Vorstand (1. Vorsitzender, im Vertretungsfall 2. Vorsitzender) verantwortlich, wobei er bis zu einem Betrag von 300,00 € über Ausgaben verfügen kann.

 

§ 14 Kassenprüfung

In der Mitgliederversammlung hat der Geschäftsführer (1. Vorsitzender) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und Rechenschaft über die Verwendung der eingegangenen Gelder abzulegen.Spätestens 14 Tage vor dieser Versammlung ist die Kassenführung durch die Kas- senprüfer zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich festzulegen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.Die beiden Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr bestimmt. Nach Anhören des Berichtes erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand und dem Beirat Entlastung. Die gewählten Kassenprüfer sind befugt, auch jederzeit während des Jahres Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglie- derversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 19 Eigentumsübergang

Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene Vermögen ist in seiner Gesamtheit der Volksschule Ruderting zu übergeben. Die durch den Verein erfolgten Anschaffungen gehen in das Eigentum der Schule über.

 

Vorstehende Satzung wurde heute, am 16.03.2011 geändert

 

1. Vorsitzender                                                        Schriftführer

[ Beitrittserklärung (PDF) ]

 

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